Vor dem Landgericht Dresden ging ein Strafverfahren gegen einen ehemaligen Chemiestudenten zu Ende (Az.: 10 Ns 302 Js 25174/05), dem mit Anklage der Staatsanwaltschaft vorgeworfen worden war, als studentischer Mitarbeiter in einem Dresdner chemisch-physikalischen Institut zwischen 2003 und 2005 41 Fälle des gewerbsmäßigen Betruges und 3 Fälle des gewerbsmäßigen Diebstahls begangen zu haben. Er soll u.a. 39 verschiedene chemische Elemente und darüber hinaus diverse Hilfsmittel für Versuchsreihen und Werkzeuge entwendet und anschließend zum Teil über Ebay verkauft haben.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts Dresden zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr auf Bewährung hatten wir Berufung eingelegt und mit dieser überwiegend Recht bekommen. Das Landgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und verurteilte den Mandanten lediglich wegen der von ihm eingeräumten drei Diebstahlsfälle von Mörsern und gebrauchten Labortiegeln zu einer Geldstrafe, die seinem weiteren beruflichen Weg nicht entgegenstehen wird. Nachdem die Betrugsvorwürfe im Hinblick auf die Ebay-Verkäufe bereits eingestellt worden waren, habe sich nach Ansicht des Gerichts auch der Vorwurf des Diebstahls chemischer Elemente nicht bestätigt. Vielmehr sei nicht ausgeschlossen, dass anlässlich einer Durchsuchung nicht etwa chemische Stoffe aus dem Institut, sondern die private Elemente-Sammlung des Mandanten beschlagnahmt worden sei, die er sich – gemäß dem Periodensystem der Elemente – über Jahre hinweg aufgebaut hatte. Indizien dafür, dass es sich tatsächlich um das Eigentum des Mandanten handelte, waren zum einen Form und Zustand einiger Stoffe, die so gar nicht im Institut vorkommen, und zum anderen die Auswertung einer von der Verteidigung beantragten Ebay-Auskunft über insgesamt 255 Käufe des Mandanten zwischen 2001 und 2005, unter denen viele auch den Kauf chemischer Elemente betrafen.

Eine solche Beweisführung war nötig geworden, nachdem ein erstinstanzlich vernommener Zeuge aus dem Institut ausgesagt hatte, dass die beschlagnahmten Elemente schon kurz nach der Durchsuchung beim Mandanten dem Institut übergeben und dort umgehend vernichtet worden seien, darunter auch erhebliche Mengen an Gold, Silber und Platin. Ein tatsächlicher chemischer Herkunftsnachweis konnte also nicht mehr geführt werden. Wären die Elemente bis zum rechtskräftigen Abschluss ordnungsgemäß asserviert worden, bestünde jetzt ein Herausgabeanspruch des Mandanten. Da sein Eigentum aber vernichtet wurde, sind Schadensersatzansprüche gegen das Institut bzw. den Freistaat zu prüfen, der für solche Fehler der Polizei einzustehen hätte.