Der Mandant verbüßt eine mehrjährige Haftstrafe in der JVA Dresden. Ein vergessener Süßstoffspender führte zu einem fast anderthalb Jahre laufenden Strafverfahren und etlichen Disziplinarmaßnahmen.

Bei einer sog. Haftraum-Kontrolle im August 2010 wurde in der Zelle des Mandanten ein Süßstoffspender mit einer Tablette gefunden. Die weiße Tablette war mit einem Omegazeichen versehen; sie stellte für die Vollzugsbeamten „vermutlich Ecstasy“ dar. Disziplinarmaßnahmen wurden eingeleitet. Meldungen gingen an den Psychologischen Dienst, den Sozialdienst und weitere Abteilungen der JVA Dresden. Die Tablette wurde zum Test an die Polizei übergeben.

Der dort durchgeführte Schnelltest verlief „positiv eindeutig auf Amphetamin“. Da auch „Aussehen, Farbe und Geruch für das oben genannte Betäubungsmittel“ sprachen, wurde auf eine kriminaltechnische Untersuchung verzichtet. Noch am selben Tag wurde „1 Ecstasy-Tablette aus Cliptüte“ als Asservat übergeben und gesichert. Der Mandant hatte nun ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz am Hals.

Offene Strafverfahren gegen Inhaftierte stehen etwaigen Lockerungen im Vollzug entgegen und führen in der Regel zu Disziplinarmaßnahmen wie Einschluss, Verlust der Arbeit in der JVA u.a. Nur durch beanstandungsfrei absolvierte Lockerungen wie Ausführungen und Ausgänge kann der Inhaftierte jedoch beweisen, dass er sich geändert hat und mit mehr Freiheit umgehen kann. Eine positive Entwicklung in der Haft führt nicht selten zu vorzeitiger Entlassung. Ist sie negativ, weil ein Strafverfahren läuft, werden Entlassungsanträge üblicherweise abgelehnt. So auch hier.

Trotz mehrfacher Stellungnahme zu den Hintergründen der aufgefundenen Substanz wurden keine weiteren Nachforschungen betrieben. Erst nach Anklageerhebung und einem ersten Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Dresden gelang es dem Verteidiger RA Andrej Klein, das Gericht mit einem Beweisantrag endlich zur Einholung eines Gutachtens zu bewegen und die drohende Verurteilung des Mandanten gerade noch zu verhindern. Es kam, wie es kommen musste. Das LKA-Gutachten stellte fest, dass es sich bei der Tablette lediglich um eine Schmerztablette handelte, die nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterfällt. Zusätzlich konnte Herr RA Andrej Klein durch Gespräche mit dem ehemaligen Mitgefangenen des Mandanten das Geschehen rekonstruieren:

Dieser hatte sich seinen Arm schwer verletzt und bekam deshalb vom Anstaltsarzt das Schmerzmittel verschrieben. Um es vor drogenabhängigen Mithäftlingen zu verstecken, bewahrte er die Tabletten in seinem Süßstoffspender auf.
Im Zuge seiner Haftentlassung übergab er dem hiesigen Mandanten all jene Dinge, die er selbst in Freiheit nicht mehr brauchte, so auch den Süßstoffspender. Dessen Inhalt hatte er völlig vergessen. Und der Mandant kannte ihn nicht.

Der Mandant wurde am 28.02.2012 nach anderthalb Jahren der Ungewissheit vom Amtsgericht Dresden freigesprochen (Az.: 218 Cs 422 Js 14403/11). Viel Ärger um eine Droge, die keine war.