Der Leipziger Strafsenat des BGH hat ein Urteil des Landgerichts Dresden aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung nach Dresden zurückverwiesen (Az.: 5 StR 200/05). Worum ging es?

Der Mandant war in erster Instanz wegen Handeltreibens mit ca. 120g Heroin in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 10 Monaten verurteilt worden, bevor er sich an Herrn RA Andrej Klein wandte. Die Verurteilung basierte auf der Aussage einer Zeugin, die selbst mit Heroin handelte und mittlerweile selbst auch eine Freiheitsstrafe absaß. Darüber hinaus war dem Urteil das Ergebnis einer Hausdurchsuchung bei der Mitangeklagten zugrunde gelegt worden, die von der Staatsanwaltschaft entgegen dem ausdrücklichen Willen der Ermittlungsrichterin (!) wegen angeblicher Gefahr in Verzug durchgeführt worden war. Schließlich hatte die Verteidigung auch gerügt, dass man die selbstbelastende Aussage der Mitangeklagten gegenüber der Polizei verwertet hatte, obwohl hierbei ihr Recht auf Verteidigerkonsultation missachtet worden war.

Hintergrund war die Bitte der Mitangeklagten nach ihrer nächtlichen Festnahme, vor einer Vernehmung zunächst einen Anwalt konsultieren zu dürfen. Der Vernehmungsbeamte hatte ihr daraufhin über einen Zentralruf die Nummer eines Berliner (!) Rechtsanwalts gegeben, unter der jedoch niemand erreicht wurde, weil sie schlicht nicht vergeben war. Die Mitangeklagte machte daraufhin Angaben, weil ihr suggeriert wurde, eine Anwaltssuche habe um diese Uhrzeit erkennbar keinen Erfolg. Dies alles war jedoch nur ein Scheinmanöver, um die damalige Beschuldigte zu einer sofortigen Aussage zu überreden. Dass dem zuständigen Dezernat der Dresdner Polizei die Telefonnummer des Dresdner Anwaltsnotdienstes durchaus bekannt war, ergibt sich schon aus der Vernehmung des Mandanten, dem nämlich genau diese Nummer mitgeteilt worden war.

Unsere Revision hatte jedoch bereits mit der sog. Sachrüge Erfolg, gestützt auf die widersprüchliche Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der Zeugin. Auf die erhobenen Verfahrensrügen käme es nach Auffassung des BGH nicht mehr an. Das Landgericht habe sich schon nicht mit einer nahe liegenden Falschbelastungshypothese auseinandergesetzt, insbesondere im Hinblick auf die Drogenabhängigkeit der Zeugin und deren eigene illegale Aktivitäten. Wenngleich revisionsrechtlich irrelevant (der BGH prüft lediglich auf Rechtsfehler im damaligen Verfahren sowie im Urteil), so findet die Urteilsaufhebung auch durch aktuelle Entwicklungen ihre Bestätigung. Die Zeugin ist zwischenzeitlich nämlich von ihren damaligen Falschbelastungen abgerückt, indem sie anlässlich eines anderen Verfahrens nunmehr die Wahrheit gesagt hat. So habe sie ihre damaligen Aussagen nur gemacht, um ihrem Freund einen Gefallen zu tun, der sich als „Heroinmarktführer“ in Dresden profilieren wollte. Ihm zuliebe habe sie Falschaussagen gemacht und andere hinter Gitter zu bringen versucht.