Die Strafprozessordnung sieht Regelungen vor, die zwar selten angewendet werden, dafür aber angemessene Reaktion auf persönliche Lebensumstände des Betroffenen sind. Eine dieser Normen ist § 153b StPO in Verbindung mit § 60 Strafgesetzbuch.

Das Gericht kann von Strafe absehen, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, „dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre“.

Das Amtsgericht Meißen folgte jetzt dem Antrag von Herrn RA Andrej Klein, bei einem Mandanten diese Regelung anzuwenden und das Verfahren einzustellen. Betroffen war der ehemalige Sheriff eines Cowboy-Dorfes, das von einem Westernverein in der Karl-May-Stadt Radebeul betrieben wurde. Ein Brand hatte im Jahre 2011 nicht nur mehrere Trapperhütten des Freilichtmuseums zerstört, sondern auch die Sheriff-Hütte mitsamt den historischen Kostümen und Waffen des Mandanten.

Der Brand sei durch die unfachmännische Installation eines Kaminofens entstanden, wobei der Sheriff – so ein Zeuge – eine abenteuerliche Konstruktion gewählt und diese auch noch dilettantisch ausgeführt habe. Vor dem Hintergrund einer Intelligenzminderung des Sheriffs, der deswegen auch unter Betreuung steht, aber auch wegen des etwaigen Mitverschuldens anderer Vereinsmitglieder und der enormen eigenen Schäden des Sheriffs materieller und ideeller Art hielt das Gericht die strafrechtliche Ahndung der Tat als fahrlässige Brandstiftung nicht mehr für erforderlich.