Verwaltungsgericht erklärt erkennungsdienstliche Behandlung für rechtswidrig

Gegen den Mandanten lief ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG. Die Menge der gefundenen Drogen belief sich auf gerade einmal 0,55 g Marihuana. Noch bevor das Strafverfahren nach § 31a Abs. 1 BtMG wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde, erließ die Polizeidirektion Dresden die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf Grundlage des § 81 b Alt. 2 StPO.

Darin heißt es: „Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.“

Der Mandant legte erfolglos Widerspruch gegen diese Anordnung ein. Die Polizeidirektion sah in der „Art, Schwere und Begehungsweise“ der zur Last gelegten Straftat Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr. Da gegen den Mandanten in seiner Jugend Verfahren wegen vermeintlicher Sachbeschädigung und wegen Schwarzfahrens gelaufen waren, glaubte die Polizeidirektion einen Hang für Aktivitäten zu erkennen, mit welchen er in gravierender Weise gegen die geltende Rechtsordnung verstoße.

Herr RA Andrej Klein reichte daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht Dresden ein. Er verwies darauf, dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 20.04.2011 (3 B 54/10) bereits Zweifel daran geäußert hatte, ob Verurteilungen, die nach Ablauf der Tilgungsfristen nicht mehr im Bundeszentralregister geführt werden, überhaupt noch für Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung verwertet werden dürfen. Hier gab es noch nicht einmal Verurteilungen. Alle (!) vorangegangenen Verfahren gegen den Mandanten waren eingestellt worden.

Auch lägen die Voraussetzungen für eine Wiederholungsgefahr nicht vor. Aus den unterschiedlichen Sachverhalten könnten keine deliktsübergreifenden typischen Verhaltensweisen abgeleitet werden. Die alten Vorwürfe hätten zudem keinerlei Bezug zum Zweck künftiger Datenspeicherung, nämlich der Identifizierung unbekannter Täter. Die Identität des Mandanten war zuvor nie ein Problem.

Zudem sei das qualitative Maß, das der Gesetzgeber mit der sog. ED-Behandlung bezweckt habe, gar nicht erreicht. Der Titel des Gesetzes, mit dem § 81b StPO eingeführt wurde, lautet: „Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung“.

Das Verwaltungsgericht Dresden folgte der Argumentation von RA Andrej Klein, gab der Klage mit Urteil vom 05.03.2012 statt und hob die Anordnung der Polizeidirektion auf (Az.: 6 K 199/11).