Das Bundesverfassungsgericht hob auf Beschwerde des Herrn RA Andrej Klein eine Haftentscheidung des Oberlandesgerichts Dresden auf, weil diese das Freiheitsgrundrecht eines inhaftierten Mandanten verletzte.

In Haftsachen gilt ein besonderer Beschleunigungsgrundsatz. Die Strafverfolger haben alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um das Strafverfahren mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen. Wird ein Verfahren nur schleppend betrieben, kann dies zur Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft führen. Der Beschuldigte ist dann frei zu lassen. Wie das Bundesverfassungsgericht am 11.06.2018 auf eine Verfassungsbeschwerde des Verteidigers RA Andrej Klein entschied, gilt dies auch dann, wenn die Verfahrensverzögerung auf die Überlastung des Gerichts zurückzuführen ist.

Der Mandant befand sich bereits seit November 2016 in Untersuchungshaft. Bei Anklageerhebung im April 2017 hatte die zunächst zuständige Strafkammer des Landgerichts ihre Überlastung angezeigt und damit signalisiert, dass eine zügige Erledigung des Verfahrens nicht möglich sein würde. Zwei Monate nach Anklageerhebung wurde deshalb eine neue Strafkammer gegründet, die das Verfahren übernahm. Die Hauptverhandlung begann dann aber erst im Dezember 2017 – über ein Jahr nach der Verhaftung des Mandanten. Verhandelt wurde zudem nur unregelmäßig, bisweilen nur an ein bis zwei Tagen im Monat.

Nachdem in der Zwischenzeit mehrere Rechtsbehelfe gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft erfolglos blieben, erhob der Verteidiger RA Andrej Klein im März 2018 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein – mit Erfolg.

Nach Ansicht der Karlsruher Richter sei die letzte Haftfortdauerentscheidung des OLG Dresden mangels tragfähiger Begründung mit dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG auf persönliche Freiheit des Mandanten nicht vereinbar. Rechtsgrundsätzlich führt das Bundesverfassungsgericht aus:

„Die Überlastung eines Gerichts fällt – anders als unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse – in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen.“ (BVerfG, Beschluss v. 11.06.2018, Az.: 2 BvR 819/18)

Im konkreten Fall sah das Bundesverfassungsgericht den Beschleunigungsgrundsatz gleich an mehreren Stellen im Verfahren verletzt. So sei unter anderem nicht nachvollziehbar, warum das Landgericht trotz Überlastungsanzeige der ursprünglich zuständigen Strafkammer erst zwei Monate nach Anklageerhebung eine weitere Strafkammer zur Verfahrensübernahme errichtet hatte. Daneben kritisierte das Verfassungsgericht vor allem auch die bisherige Verhandlungsdichte von durchschnittlich weniger als einem Tag pro Woche. Die Verfahrensverzögerungen seien auch nicht durch wirksame Gegenmaßnahmen kompensiert worden.

Über einen Monat nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts hob das gerügte OLG Dresden dann auch den bestehenden Haftbefehl auf – auch gegen sämtliche anderen Angeklagten. Der Prozess dauert an.