Mit freisprechendem Urteil setzte das Amtsgericht Dippoldiswalde einem monatelangen Strafverfahren ein (strafprozessuales) Ende, das in seinen Nebenfolgen für den Mandanten nur einem Pyrrhussieg gleichkam (Az.: 8 Ls 145 Js 71547/04).

Sämtliche Arbeitskollegen hatten von den sich als unzutreffend erwiesenen Vorwürfen erfahren; einige der Kollegen waren sogar als Zeugen involviert. In der Familie des Mandanten war kein vernünftiger Kontakt mehr möglich. Die eigene Tochter bzw. Stieftochter scheint sich durch ihre letztlich nicht haltbaren Vorwürfe unüberbrückbar ins Abseits manövriert zu haben.

Mit Anklageschrift hatte die Staatsanwaltschaft in Pirna dem Mandanten vorgeworfen, seine zum Tatzeitpunkt 15jährige Stieftochter anlässlich einer sog. Montagefahrt 2002 in die Altbundesländer sexuell missbraucht, genötigt und der Freiheit beraubt zu haben. Die Anklage stützte sich auf mehrere Aussagen der Stieftochter und insbesondere auf ein aussagepsychologisches Gutachten, das der vermeintlich Geschädigten Glaubwürdigkeit und ihren Schilderungen „mit hoher Wahrscheinlichkeit einen realen Erlebnishintergrund“ attestierte. Sie hatte behauptet, in einem Regensburger Hotel im gemeinsamen Hotelzimmer eingeschlossen und missbraucht worden zu sein. Sie beschrieb sehr plastisch, wie sie mit ihrem damaligen Gipsbein Fluchtversuche unternommen und nach dem (sehr detailliert beschriebenen) Zimmerschlüssel gesucht habe, den der Mandant zuvor abgezogen hätte.

In wochenlangen Recherchen, einer Unzahl von Anfrage an Dritte (Ärzte, Hotels, Firmen, Museen, Tierparks, Ferienlager usw.) sowie dank eines sehr geduldigen und akribisch untersuchenden Strafrichters gelang es schließlich Herrn RA Andrej Klein, einen faktischen Gegenbeweis zu führen. Die Geschädigte hatte zum Zeitpunkt des Hotelaufenthalts weder ein Gipsbein, noch gab es in diesem Hotel Zimmerschlüssel (sondern ein Codekartensystem mit einem einfachen Riegel von innen). Die Stieftochter war entgegen ihrer Aussage noch häufig nach dem vermeintlichen Übergriff auf Montagefahrten mit dem Mandanten unterwegs. Nahezu all ihre Aussagen konnte man nun anhand schriftlicher Beweise widerlegen.

Es stellte sich heraus, dass sie mit ihren Angaben ihr Ziel erreicht hatte, aus der elterlichen Wohnung schon mit 17 Jahren ausziehen zu können; jegliche Kontaktversuche der Mutter blieben ohne großen Erfolg. Die Familie ist zerstritten; ein Teil hatte der Stieftochter geglaubt und sich offensichtlich zu weit aus dem Fenster gelehnt. Der Mandant – durch das Verfahren psychisch erheblich angegriffen – hofft nun zunächst, als ersten Schritt das Vertrauen seiner Kollegen wieder zu gewinnen, um sich später vielleicht gemeinsam mit seiner Ehefrau auch wieder mit der Familie zu versöhnen.