Die Wirtschaftsstrafkammer des LG Görlitz sprach nach 11 Verhandlungstagen einen Geschäftsführer und dessen 71-jährigen Vater vom Vorwurf der schweren Untreue in zwei Fällen frei (Az.: 8 KLs 350 Js 14963/01).

Die Staatsanwaltschaft hatte beiden vorgeworfen, die vom Sohn geführte Bautzener GmbH in einer Krisensituation geschädigt zu haben. Der Sohn hatte bei drohender Zahlungsunfähigkeit Verhandlungen mit den finanzierenden Banken geführt. Mit zwei Banken waren Einigungen dahingehend erzielt worden, dass deren Forderungen über ca. 1,7 Mio. DM für zusammen 700.000 DM von Dritten gekauft und die Sicherheiten auf diese übergehen werden.

Bei diesen Dritten handelte es sich allerdings um den Vater des Geschäftsführers und einen Freund der Familie, denen zuvor das Geld für den Forderungskauf von der GmbH geliehen wurde und mit denen vereinbart war, dass sie die Sicherheiten an die GmbH zurückgeben würden. Auf diese Weise entledigte sich die Gesellschaft ihrer beiden Hauptgläubiger und konnte einen faktischen Forderungserlass der Banken von ca. 1 Mio. DM erreichen.

Die Staatsanwaltschaft sah in diesem Konstrukt deswegen eine Untreue, weil der Geschäftsführer nicht versucht habe, direkt mit den Banken um einen Teilverzicht ihrer Forderungen zu verhandeln, sondern jeweils einen Dritten einschaltete, auf den nun formell die Forderung und die Sicherheiten übergegangen waren. Darüber hinaus hatte sich der Geschäftsführer einer persönlichen Bürgschaft entledigt, worin die Staatsanwaltschaft den Beweis einer Eigennützigkeit sah.

Die Kammer folgte dieser Einschätzung nicht. Die geforderten Direktverhandlungen wären wirtschaftlich unrealistisch gewesen, so auch die als Zeugen vernommenen Bankmitarbeiter. Zudem läge in der Erfüllung einer Verbindlichkeit keine Untreue. Hinzu komme – so der Verteidiger RA Andrej Klein -, dass die Frage der Bürgschaft irrelevant sei, weil die Untreue nicht einen eigenen Vermögensvorteil verbietet, sondern nur einen Vermögensnachteil zu Lasten der Gesellschaft. Ein solcher lag hier jedoch nicht vor.