Mit Beschluss vom 11.10.2018 (1 StR 538/17) gab der Bundesgerichtshof einer Revision des Herrn RA Andrej Klein vollumfänglich statt, in der es um die Frage von Scheinrechnungen eines Automobilhandels, deren Einbringung in den Wirtschaftskreislauf und eine darauf gestützte Hinterziehung von Umsatzsteuer ging. Was war geschehen?

Das Landgericht Chemnitz (LG) hatte unseren Mandanten für schuldig befunden, sich als Geschäftsführer eines Autohandels an einem sog. Umsatzsteuerkarussell beteiligt und Umsatzsteuer in Höhe von 3,55 Mio. EUR hinterzogen zu haben. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, wogegen sich unsere Revision richtet. Zur Erläuterung eines solchen Umsatzsteuerkarussells verweisen wir auf unseren gleichnamigen Referenzfall.

Das LG sah es als erwiesen an, dass Rechnungen mit dem Briefkopf des Unternehmens unseres Mandanten an vermeintliche Kunden ausgestellt wurden, ohne dass diesen Rechnungen tatsächlich Leistungen zugrunde lagen. Die in diesen (Schein-) Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer hätte unser Mandant in seinen jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen gegenüber dem Finanzamt angeben müssen. Das LG hatte in seiner Urteilsbegründung jedoch zugleich festgestellt, dass die Rechnungen von Dritten, also ohne Zutun unseres Mandanten, fingiert worden seien. Zudem seien sie teilweise rückdatiert und nachträglich erstellt worden. Wann und wo die vermeintlichen Scheinrechnungen tatsächlich geschrieben wurden, konnte nicht festgestellt werden.

Damit blieb das LG aber eine Antwort auf die Frage schuldig, wann und für welchen Abrechnungszeitraum eine Steuerpflicht des Mandanten überhaupt entstanden sein soll. Denn unrichtige Angaben in Umsatzsteuervoranmeldungen können nur dann den Vorwurf der Steuerhinterziehung rechtfertigen, wenn überhaupt ein entsprechender Steueranspruch entstanden ist. Das LG hielt den Zeitraum für entscheidend, für den die Rechnungen erstellt worden sind. Das aber ist unzutreffend. Dementsprechend hatte die Revision auch Erfolg.

Im hier einschlägigen Fall eines sog. unberechtigten Steuerausweises im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG – dass also jemand eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausweist, obwohl überhaupt keine Leistung erbracht wird – ist nicht auf das (scheinbare) Datum der Rechnungserstellung abzustellen. Maßgeblich ist vielmehr das Datum der Ausgabe der Rechnung, wann sie also nach außen hin verwendet wurde. Dazu aber hatte das LG keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es stützte den Tatvorwurf allein darauf, dass unser Mandant die ausgewiesenen Rechnungen nicht in seine Umsatzsteuervoranmeldungen aufgenommen habe. Hinsichtlich des Entstehens eines Steueranspruches knüpfte das LG zu Unrecht an das in den Rechnungen genannte vermeintliche Rechnungsdatum an. Darauf aber kommt es bei Scheinrechnungen nicht an. Zudem müsse es nicht zwingend dem tatsächlichen Erstellungsdatum entsprechen. Das LG war damit seiner Aufklärungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Es wurde schon nicht geklärt, in welchem Umfang und wann ein Steueranspruch entstanden sei. Auf die Frage, ob und wenn ja, was unser Mandant von den ganzen Vorgängen wusste, kam es gar nicht mehr an. Eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Chemnitz wird zu alldem eine erneute Beweisaufnahme durchführen müssen.


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